...
Skip to content

Wien: Lederhosenfoto für OGH Aegisto Ott sagt Unschuldig ab

    Wien: Lederhosenfoto für OGH Aegisto Ott sagt Unschuldig ab

    Am Dienstag hob der Oberste Gerichtshof (OGH) den Freispruch von Egisto Ott, dem ehemaligen Chefinspektor der Verfassungsverteidigung und Terrorismusbekämpfung (BVT), vom März 2025 teilweise auf. Die Entscheidung des Wiener Landesgerichts für Strafsachen hielt einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zeitweise nicht stand. Es ging um die Frage, ob Ott mit der Weitergabe der sogenannten Lederhosenfotos eine Straftat begangen hat.

    Hinterlassen Sie eine Anzeige

    Gegen Ott wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Amtsgeheimnisverrat und Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgeworfen, wovon ihn das Landesgericht Wien vollumfänglich freisprach. Dies ließ die Staatsanwaltschaft nicht gelten. Sie reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, der nun in einer öffentlichen Sitzung im Justizpalast in einem Punkt stattgegeben wurde. Diese zugehörigen Fotos, auf denen zwei BVT-Beamte zu sehen waren, die Lederhosen von südkoreanischen Kollegen kauften, waren mit einer Bildunterschrift versehen, in der die Namen der Lederhosenträger genannt und sie ihren jeweiligen Abteilungen zugeordnet wurden.

    OGH war von Gerechtigkeitsfehlern betroffen

    Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs war die Befreiung aus der ersten Instanz nicht hinreichend begründet, da sie sich auf die Aussage beschränkte, dass nicht festgestellt werden könne, dass Ott die Fotos ausschließlich aufgrund seines Amtes erhalten und weitergegeben habe. „Es greift zu kurz“, begründete Christa Hetlinger, Vorsitzende des fünfköpfigen Senats, den Vorschlag. Ob das Amtsgeheimnis verletzt wurde, muss genauer geprüft werden. Es ist wichtig, den Zusammenhang zwischen dem Foto und der dazugehörigen Bildunterschrift zu analysieren. Jedenfalls legte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung „Beweise vor, die auf das Vorliegen des Sachverhalts schließen ließen. Das Gericht muss zunächst prüfen, ob ein Schuldbeweis erbracht werden kann“, sagte Hetlinger.

    Der Lederhosen-Fotofall wurde daher zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Allerdings wurde Ott von weiteren ursprünglichen Vorwürfen freigesprochen, er habe Informationen über das sogenannte Berner Klubtreffen erhalten und dem ehemaligen liberalen Nationalrat Hans-Jörg Jenween eine Namensliste von BVT-Beamten zugesandt, die an grenzüberschreitenden Treffen von Geheimdienstmitarbeitern teilgenommen hatten. Auch die Weitergabe von Informationen über die nach dem Ibiza-Video verwendeten „Soko-Tapes“ stellt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs keine Straftat dar.

    Die Schuldsprüche gegen Jenvine und einen ehemaligen Kickal-Mitarbeiter wurden aufgehoben

    Bei der gleichen Schlüsselverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen im vergangenen Frühjahr wurden Hans-Jörg Genwein und ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Innenministers Herbert Kickel (FPÖ) in getrennten Verfahren wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Diese Überzeugungen wurden vom OGH völlig aufgehoben. Dem ersten Gericht sei „ein Rechtsfehler unterlaufen“, sagte Senatspräsident Hetlinger. Die Aufhebungsklagen der beiden Verteidiger Christoph Rother und Volkert Sackmann sind daher berechtigt.

    Das erste Gericht klagte einen ehemaligen Kickal-Mitarbeiter und Jenvin wegen Amtsmissbrauchs als Kriminelle an, weil Jenvin als Mitglied des parlamentarischen BVT-Untersuchungsausschusses angeblich einen Kickal-Mitarbeiter damit beauftragt hatte, Berichte mit Informationen über Teilnehmer an zwei Treffen europäischer Geheimdienste bereitzustellen. Ein bekannter Journalist forderte ihn dazu auf.

    OGH: Jeneweins Taten sind „nicht real“

    Allerdings habe der Kickal-Mitarbeiter nicht als Beamter gehandelt, der OGH schloss sich der Argumentation der beiden Verteidiger an. „Es handelte sich hierbei um eine echte Unterstützungsmaßnahme des Untersuchungsausschusses und nicht um einen Hoheitsakt. Die ihr zur Last gelegte Tat war es nicht“, stellte Senatspräsidentin Hetlinger klar. So wurden die Schuldsprüche gegen die Frau und Janveen vom OGH für nichtig erklärt, aber nicht in Freisprüche umgewandelt.

    Vielmehr wurde die Sache ebenfalls zur erneuten Verhandlung an das erste Gericht zurückverwiesen. Unter Verweis auf § 310 StGB erklärte Hetlinger in diesem Zusammenhang, es liege kein Amtsmissbrauch vor, „aber das erste Gericht hat zu prüfen, ob eine andere Straftat möglich ist.“ Diese Bestimmung stellt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht unter Strafe.

    Hinterlassen Sie eine Anzeige

    Source link

    SEE ALSO  Ibiza -Affäre: Detective Hessanthaler glänzt aus der EMRK