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Unter Hausarrest: Grasser darf keine „mediale Aufmerksamkeit“ erregen.

    Unter Hausarrest: Grasser darf keine „mediale Aufmerksamkeit“ erregen.

    Erst an seinem 57. Geburtstag durfte Karl-Heinz Grasser das Gefängnis Innsbruck verlassen. Der ehemalige Finanzminister, der im Buwog-Prozess wegen Untreue und Annahme von Geschenken von Beamten rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt wurde, wurde am Freitagmorgen in einen elektronisch überwachten Hausarrest überstellt. Mit einer Fußfessel trägt er nun seinen Wohnsitz in Kitzbühel.

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    Der Hausarrest wird streng überwacht; Grasser dürfen ihren Wohnsitz nur zu bestimmten Zeiten und unter bestimmten Umständen verlassen, etwa um zu arbeiten, einzukaufen oder einen Arzt aufzusuchen. Zusätzlich zu diesen bereits bekannten Bedingungen wurde Grasser über eine weitere Bedingung für den Erhalt der Fußfessel informiert, wie die „Klein Zeitung“ erfuhr: Der ehemalige Medienliebling dürfe keine „Mediensensation“ sein. Dadurch wird der Kontakt zu Medienvertretern erschwert. Grassers Anwalt Manfred Einer bestätigte auf Anfrage die gesetzliche Voraussetzung.

    „Sonst gibt es kein Fußkettchen“

    Die öffentliche Meinungsäußerung ist tatsächlich durch die Grundrechte gut geschützt; Der Kontakt zu den Medien ist besonders schwierig, Menschen im öffentlichen Leben einzuschränken. Laut Alois Birkelbauer, Professor für Strafrecht an der Johannes Kepler Universität Linz, wäre ein solches Verbot im Fall Grasser rechtlich geschützt. „Da es in der Natur des Strafvollzugs bereits Einschränkungen der Kommunikation gibt, wäre dies nicht unakzeptabel“, sagte er in einem Interview mit der Klein Zeitung.

    Laut Birkelbauer handelt es sich jedoch weniger um eine Bedingung als um die mit Grasser vereinbarte Bedingung. „Wer dem nicht zustimmen möchte, für den gibt es keine Fußkettchen.“ Nach Ansicht des Strafrechtsprofessors kann Grasser die Auflage grundrechtswidrig ablehnen und gerichtlich gegen ihn vorgehen. Bis dies geklärt ist, muss Grasser jedoch voraussichtlich erneut in Untersuchungshaft bleiben. Was, wenn Grasser noch Interviews gibt? „Verstöße gegen Auflagen und Auflagen können den Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zur Folge haben“, sagt Birkelbauer. „Ein solcher Verstoß muss schwerwiegend sein.“ Zu einer Anwaltsfrage im Vorstellungsgespräch wollte Grasser sich nicht äußern.

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    Das Justizministerium wollte sich zu den Medienbeschränkungen Grassers nicht äußern, verwies aber darauf, dass bei einer Genehmigung der Fußfessel „verschiedene Auflagen“ gestellt würden. Bei einem Verstoß könne „auch der elektronisch überwachte Hausarrest aufgehoben werden“.

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