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Fall Wöginger: Die WKStA erwähnt in ihrer Beschwerde den allgemeinen Rechtsbehelf

    Fall Wöginger: Die WKStA erwähnt in ihrer Beschwerde den allgemeinen Rechtsbehelf

    In ihrer Beschwerde gegen die Diversion für ÖVP-Klubobmann August Wogginger argumentiert die WKStA – wie auch die Staatsanwaltschaft Wien – mit allgemeinpräventiven Aspekten. „Dare Standard“ zitierte aus der Klageschrift, dass „selbst im Verdachtsfall – wie hier – letztlich nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist“ könne keine „abschreckende Wirkung auf potenzielle Nachahmer“ entfalten.

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    Dies gilt insbesondere deshalb, weil in vielen anderen Fällen ein solches postalisches Feilschen überhaupt nicht nachgewiesen werden kann. Laut der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) würde die öffentliche Vergabe von Positionen „auf der Grundlage politischer Zugehörigkeit und nicht aufgrund persönlicher Verdienste“ ein „seit vielen Jahren und Jahrzehnten bestehendes gesellschaftliches und letztlich demokratiepolitisches Problem“ darstellen.

    Zudem forderte Wöginger „immer wieder und lange eindringlich“ die Ernennung eines ÖVP-Bürgermeisters. In Chats mit Schmid werde man „Gefälligkeiten zeigen, die regelmäßig (…) im Vorgriff auf künftige Gegenseitigkeit erwiesen werden“ – getreu dem Motto: „Eine Hand wäscht die andere.“ Bei allen Angeklagten kann eine „schwere Schuld“ vermutet werden. Die WKStA weist zudem darauf hin, dass eine Diversion bei Amtsmissbrauch nur möglich sei, wenn laut Gesetz „keine oder nur eine geringfügige oder sonst unerhebliche Rechtsbeeinträchtigung eingetreten sei“. Aus Sicht der Strafverfolgung war der Schaden alles andere als „unerheblich“.

    Die WKStA stimmte der Umleitung zunächst zu

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    Die WKStA stimmte einer Abzweigung in den Amtsmissbrauchsfall zunächst zu, sah diesen jedoch als „völlig grenzwertigen Fall“ an. Die Wiener Staatsanwaltschaft (OStA) erteilte jedoch die Weisung, Anzeige zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Strafverfahrens werden durch die Diversion nicht erfüllt. OSTA hat bereits argumentiert, dass auch allgemeine präventive Aspekte dagegen sprechen würden. Nun ist das Oberlandesgericht Linz am Zug. Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Verfahren vor dem Landesgericht Linz geführt.

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